(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,
- 1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; - 2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.
(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
Anwälte zum PatAnwO
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
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