(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
- 1.
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können; - 2.
Vorname; - 3.
Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle; - 4.
Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle; - 5.
Berufsbezeichnung.
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.