§ 2 PatGebErstG

(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,
2. im Prüfungsverfahren zu 7/10,
3. im Einspruchsverfahren zu 10/10,
4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,
5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,
6. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.