§ 3a PatGebErstG

(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.