(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
- 1.
die Stoffe - a)
polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle, - b)
polychlorierte Terphenyle, - c)
halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
- 2.
Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes, - a)
die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten, - b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
- 3.
Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes, - a)
die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, - b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.
(3) (weggefallen)