§ 3 PfandBrAUmwG - Gründer der Aktiengesellschaft

(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.

(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.