Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, - 2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt, - 3.
(weggefallen) - 4.
einer Vorschrift - a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, - b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder - c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert, - 6.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, - 7.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder - 9.
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.