(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- 1.
die Vereinbarung, - 2.
den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie - 3.
das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze, - 2.
die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung, - 3.
das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.