(1) Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat
- 1.
den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und - 2.
Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.
(2) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,
- 1.
die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und - 2.
die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,
- 1.
die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und - 2.
zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen