(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
- 1.
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, - 2.
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, - 3.
Zahl und Art der Pflegeplätze, - 4.
betreute Pflegebedürftige - a)
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit, - b)
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung, - c)
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie - d)
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,
- 5.
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für - a)
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und - b)
Unterkunft und Verpflegung.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
- 1.
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, - 2.
Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.