(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h, - 2.
die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031, - 3.
das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, - 4.
die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031, - 5.
die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie - 6.
die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.