Anlage 2 PflKartV 1986 - (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
Viruskrankheiten - 1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. - 1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie Klasse Viren insgesamt
v. H. der ProbeVorstufenpflanzgut PBTC 0 PB 0,5 Basispflanzgut S 1,0 SE 2,0 E 2,0 Zertifiziertes Pflanzgut A 8,0 B 10,0 - 1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit - 1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. - 1.3.2
Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein. - 2
Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel - 2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. - 2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||
PBTC | PB | S, SE, E | A, B | ||
v. H. des Gewichtes | |||||
2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 |
2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.6 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.7 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.8 | Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.9 | Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 |
2.2.10 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.11 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 |
2.2.12 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | 1,0 | 1,0 | 2,0 |
Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
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Sonstige Anforderungen - 3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. - 3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.