PflSchG 2012 - Pflanzenschutzgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
- § 3 PflSchG 2012 - Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
- § 4 PflSchG 2012 - Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 5 PflSchG 2012 - Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 6 PflSchG 2012 - Pflanzenschutzmaßnahmen
- § 7 PflSchG 2012 - (weggefallen)
- § 8 PflSchG 2012 - Anordnungen der zuständigen Behörden
- Abschnitt 3Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
- Abschnitt 4Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 12 PflSchG 2012 - Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 13 PflSchG 2012 - Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 14 PflSchG 2012 - Verbote
- § 15 PflSchG 2012 - Beseitigungspflicht
- § 16 PflSchG 2012 - Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
- § 17 PflSchG 2012 - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- § 18 PflSchG 2012 - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- § 19 PflSchG 2012 - Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 20 PflSchG 2012 - Versuchszwecke
- § 21 PflSchG 2012 - Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 22 PflSchG 2012 - Weitergehende Länderbefugnisse
- Abschnitt 5Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- Abschnitt 6Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
- § 28 PflSchG 2012 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- § 29 PflSchG 2012 - Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- § 30 PflSchG 2012 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- § 31 PflSchG 2012 - Kennzeichnung
- § 32 PflSchG 2012 - Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 33 PflSchG 2012 - Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- § 34 PflSchG 2012 - Beteiligungen
- § 35 PflSchG 2012 - Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
- § 36 PflSchG 2012 - Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
- § 37 PflSchG 2012 - Neue Erkenntnisse
- § 38 PflSchG 2012 - Verlängerung der Zulassung
- § 39 PflSchG 2012 - Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- § 40 PflSchG 2012 - Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- Abschnitt 7Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- Abschnitt 8Parallelhandel
- § 46 PflSchG 2012 - Genehmigung für den Parallelhandel
- § 47 PflSchG 2012 - Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
- § 48 PflSchG 2012 - Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 49 PflSchG 2012 - Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 50 PflSchG 2012 - Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 51 PflSchG 2012 - Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
- Abschnitt 9Pflanzenschutzgeräte
- Abschnitt 10Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
- Abschnitt 11Behörden, Überwachung
- § 57 PflSchG 2012 - Julius Kühn-Institut
- § 58 PflSchG 2012 - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- § 59 PflSchG 2012 - Durchführung in den Ländern
- § 60 PflSchG 2012 - Behördliche Anordnungen
- § 61 PflSchG 2012 - Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 62 PflSchG 2012 - Befugte Zolldienststellen
- Abschnitt 12Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
- Abschnitt 13Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 14Schlussbestimmungen