Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln: - a)
Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen, - b)
Aufwendungen für die Entseuchung von Böden, - c)
Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten, - d)
Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen, - e)
Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden, - f)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, - g)
Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für - a)
Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, - b)
Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen, - c)
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,
- 3.
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten: - a)
Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden, - b)
Aufwendungen für Betriebsstoffe, - c)
Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen, - d)
Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen, - e)
Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.