PflSchSachkV 2013 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- § 1 PflSchSachkV 2013 - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 PflSchSachkV 2013 - Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises
- § 3 PflSchSachkV 2013 - Prüfungen
- § 4 PflSchSachkV 2013 - Durchführung der Prüfungen
- § 5 PflSchSachkV 2013 - Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde
- § 6 PflSchSachkV 2013 - Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
- § 7 PflSchSachkV 2013 - Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
- § 8 PflSchSachkV 2013 - Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
- § 9 PflSchSachkV 2013 - Übergangsvorschrift
- Anlage 1 PflSchSachkV 2013 - (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2)Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
- Anlage 2 PflSchSachkV 2013 - (zu § 1 Absatz 1 und 2)Liste der anerkannten Berufsabschlüsse
- Anlage 3 PflSchSachkV 2013 - (zu § 2 Absatz 1)Muster eines Sachkundenachweises
- Anlage 4 PflSchSachkV 2013 - (zu § 4 Absatz 8)Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung
- Anlage 5 PflSchSachkV 2013 - (zu § 8)Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz