(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“