§ 1 PharmKfmAusbV 2012 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.