PKDBSa - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

  • I.

    Allgemeines

  • II.

    Die beteiligten Arbeitgeber

  • III.

    Die Arbeitnehmer

  • IV.

    Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A

  • IVa.

    Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A 2000

  • IVb.

    Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002

  • V.

    Die Versicherungsbedingungen der Abteilung B

  • VI.

    Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsverhältnissen

  • VII.

    Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000

  • VIII.

    Die Organe

  • IX.

    Verwaltungsvorschriften

  • X.

    Schlussbestimmungen

  • XI.

    Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung

    § 16
    Höhe der Rente
    (1) Die Höhe der Rente ist abhängig
    1.
    von den rentenfähigen Einkommen,
    2.
    von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,
    3.
    davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    a)
    keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
    b)
    eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erhält.

    (2) Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von diesem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgruppe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitragszeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.

    (3) Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für die Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.

    § 17
    Die Rentenstaffeln
    (1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens

    Bei Aufnahme im Alter bis zu gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 nach einer Versicherungsdauer von ... Jahren2328323760 Jahren
    a)b)a)b)a)b)a)b)a)b)
    5 bis 101058,54,257,53,7573,56,63,3
    1112610,25,194,58,44,27,94
    1214711,95,9510,55,259,84,99,254,6
    1316813,66,812611,25,610,55,3
    1418915,37,6513,56,7512,66,311,95,95
    152010178,5157,514713,26,6
    16211117,859,3515,758,2514,77,713,97,25
    17221218,710,216,5915,48,414,57,9
    18231319,551117,259,7516,19,115,28,6
    19241420,411,91810,516,89,815,89,25
    20251521,2512,7518,7511,2517,510,516,59,9
    21261622,113,619,51218,211,217,1510,55
    22271722,9514,4520,2512,7518,911,917,811,2
    23281823,815,32113,519,612,618,511,9
    24291924,6516,1521,7514,2520,313,319,1512,5
    25302025,51722,515211419,813,2
    26312126,3517,8523,2515,7521,714,72013,5
    27322227,218,72416,522,415,4......
    28332328,0519,5524,7517,2523,116,1......
    29342428,920,425,51823,816,8......
    30352529,7521,2526,2518,7524,517,5......
    31362630,622,12719,5............
    32372731,4522,9527,7520,25............
    33382832,323,828,521............
    34392933,1524,6529,2521,75............
    3540303425,53022,5............

    § 21
    Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme
    (1) Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens.

    (2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

    a)
    bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle 5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzuschuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind;
    b)
    bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;
    c)
    bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.

    (3) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mitgliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.

    § 22
    Der Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme
    (1) Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzusetzen.

    (2) Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    (3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbeitrag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu zu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Einkommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.

    § 23
    Verteilung des Gesamtbeitrages
    Von dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.

    § 24
    Beschränkung des versicherungsfähigen Einkommens und Weiterversicherung eines höheren Einkommens
    (1) Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der Einkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf mehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der Verwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil selbst zu tragen.

    (2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versicherungsfähigen Einkommen übernehmen.

    § 25
    Nachversicherung
    Binnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit ist der bei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert nachzuzahlen.

    § 26
    Erstattungspflichten der Verwaltungen
    (1) Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitgliedes, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie verpflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.

    Anhang
  • XII.

    1. Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 1973:
    Die am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden Renten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erworbenen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor dem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.
    2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:
    Die am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abteilungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abteilung G 1 um 8 v. H. angehoben.
    3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:
    Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten

    a)
    in der Abteilung G 1 um 25 v. H.,
    b)
    in der Abteilung G 2 um 8 v. H.
    angehoben.
    4. Beschluss des Kuratoriums vom 16. November 1982:
    Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die am 31. Dezember 1982 laufenden Renten in der Abteilung A,
    a)
    soweit der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1978 liegt, um 22 v. H.,
    b)
    soweit der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1982 liegt, um 6 v. H.
    angehoben.
    5. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. November 1984:
    a)
    Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1985 um 5 v. H. erhöht.
    b)
    Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1985 um 10 v. H. erhöht.

    6. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 1987:
    a)
    Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1988 um 4,5 v. H. erhöht.
    b)
    Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1988 um 16,0 v. H. erhöht.
    c)
    Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1988 um 2,0 v. H. erhöht.

    7. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. November 1990:
    a)
    Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung A werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
    b)
    Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
    c)
    Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.

    8. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1993:
    a)
    Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 9,5 v. H. erhöht.
    b)
    Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
    c)
    Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
    d)
    Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.
    e)
    Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.

    9. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. November 1996:
    a)
    Die am 31. Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997 um 5,0 v. H. erhöht;
    b)
    die am 31. Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997 um 6,5 v. H. erhöht;
    c)
    die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 13,0 v. H. erhöht;
    d)
    die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 20,0 v. H. erhöht;
    e)
    die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 1997 um 21,0 v. H. erhöht;
    f)
    die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1997 um 12,0 v. H. erhöht.

    10. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 1999:
    a)
    Die am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 2000 um 1,5 v. H. erhöht;
    b)
    die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 23,0 v. H. erhöht;
    c)
    die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 12,0 v. H. erhöht;
    d)
    die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 2000 um 20,0 v. H. erhöht;
    e)
    die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2000 um 15,0 v. H. erhöht.

    11. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. November 2002:
    a)
    Die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 2003 um 3,75 v. H. erhöht;
    b)
    die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden zum 1. Januar 2003 nicht erhöht;
    c)
    die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 9,5 v. H. erhöht;
    d)
    die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 0,65 v. H. erhöht;
    e)
    die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar 2003 um 12,5 v. H. erhöht;
    f)
    die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2003 um 5,75 v. H. erhöht.

    Anlage zu § 57 der Satzung
  • XIII.

    Richtlinien der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988

    1. Beginn der Kürzung
    Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt.
    Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

    2. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
    Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) ... in der jeweils gültigen Fassung ... in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis der Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.

    3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen
    Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag entsprechend Nummer 2 zu ermitteln.

    4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen
    Der Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Nummer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen und Waisen gelten.
    Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

    5. Abwendung der Kürzung
    Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pensionskasse abzuwenden.
    Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versichertenrente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renteneinkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
    Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an, in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.

    6.
    Abfindung von Renten
    6.1
    Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet.
    6.2
    Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch die ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.

    7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehegatten Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag die Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen.
    Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.

    8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
    Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt.
    Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
    Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfindung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.

    9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf Antrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen.
    Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet, werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.

    10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages
    Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.

    11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
    Hat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag gestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.

    12. Entsprechende Anwendung auf § 29f
    Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzuwenden.

    Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2002
    - VA 53-2248-2/02 -

    Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
  • XIV.

    Versicherungsbedingungen der Abteilung G
    § 1
    (1) Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG) übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung G) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1970 eingetreten ist, zur Gruppe 2 alle übrigen Versicherungsverhältnisse, die am 31. Dezember 1969 bereits bestanden haben. Die erst nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse werden in die Abteilung A übergeleitet.

    (2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.

    (3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermögen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember 1969 laufenden Renten entspricht.

    (4) Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    (5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe, so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.

    § 2
    Für die Versicherungsverhältnisse, in denen am 31. Dezember 1969 bereits der Versicherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK der EVAG mit der Maßgabe weiter, dass alle Renten rückwirkend ab 1. Januar 1970 um 5% erhöht werden.

    § 3
    (1) Für die übrigen am 31. Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen Versicherungsverhältnisse gelten ab 1. Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der Abteilung A mit der Maßgabe, dass
    a)
    die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden,
    b)
    die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften gilt und
    c)
    die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.

    (2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je 2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am 31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als 6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird um 5% erhöht.

    § 4
    Die nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse der Werks-PK gelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begründet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Übertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten Beiträgen.
    Durch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundesminister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versicherungsbedingungen genehmigt.

    Anlage zu § 33 Abs. 1 der Satzung
  • XV.

    Versicherungsbedingungen der Abteilung H
    § 1
    (1) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2 gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.

    (2) Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.

    (3) Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. Dezember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rechnungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1 und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versicherungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.

    (4) Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse satzungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versicherungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    § 2
    Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pensionskasse zugeführt.

    § 3
    Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weitergezahlt.

    § 4
    (1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ausschließlich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung.

    (2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gezahlt. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

    (3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pensionskasse anzurechnen.

    Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung
  • XVI.

    § 14
    Sterbegeld
    ...

    (2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.

    (3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.

    § 15
    Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
    (1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ...
    f)
    die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist.

    § 20a
    Abfindung von Kleinrenten
    Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung