(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung am 12. Oktober 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.
(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.