(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 2.
Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen, - 4.
Zuschneiden und Nähen von Bezügen, - 5.
Vorpolstern und Konfektionieren, - 6.
Auswählen und Montieren von Funktionselementen, - 7.
Beziehen von Polsterteilen, - 8.
Entwickeln und Anfertigen von Prototypen, - 9.
Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen, - 6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit, - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.