(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, - 3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, - 4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter - a)
der Bundespolizeiabteilungen, - b)
der Bundespolizeiinspektionen, - c)
der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren, - d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, - e)
der Bundespolizeisportschulen, - f)
der Bundespolizei See, - g)
der Bundespolizei Flughafen München, - h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe, - i)
der GSG 9 der Bundespolizei, - j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei, - k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei, - l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei, - m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
- 5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter - a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, - b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei, - c)
der Hundertschaften.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.