§ 2 PostLV 2012 - Gestaltung der Laufbahnen

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.