§ 37 PostPersRG - Schwerbehindertenvertretung

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.

Anwälte zum PostPersRG