§ 13 PostRDV - Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
- 1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und - 2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise