Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
- 1.
die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird, - 2.
die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und - 3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.