Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
- 1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, - 2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, - 3.
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, - 4.
der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand - a)
an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat, - b)
an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist
zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist, - 5.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, - 6.
der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.