Die Erhebungen erfassen
- A.
monatlich bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen - 1.
die tätigen Personen, - 2.
die Arbeitsstunden, - 3.
die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
jährlich - I.
bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe - 1.
die Investitionen, - 2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen - 1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile - a)
die tätigen Personen, - b)
die Arbeitsstunden, - c)
die Lohn- und Gehaltsummen, - d)
den Umsatz, - e)
die selbst erstellten Anlagen, - f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, - g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz, - h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
für die Unternehmen - a)
den Material- und Wareneingang, - b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst, - c)
die Umsatzsteuer, - d)
die Subventionen, - e)
die Abgabe von Wasser, - f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
für die fachlichen Unternehmensteile - a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen, - b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.