(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, - 2.
elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel, - 3.
elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, - 4.
Elektrizitätszähler, - 5.
Haushaltssteckvorrichtungen, - 6.
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, - 7.
elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung, - 8.
spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören, - 9.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.