Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen, - 2.
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und - 3.
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.