(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.