Anhang ProMechGebV - (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1831)

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der2.1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro2.1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der2.2.1Projektkategorie 120 bis 200 Euro2.2.2Projektkategorie 2100 bis 300 Euro3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der3.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro3.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro4Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG20 bis 50 Euro5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können50 bis 75 Prozent
der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden20 bis 50 Euro7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG20 bis 600 Euro8Widerspruchsgebühr8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist20 bis 600 Euro8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtetbis zu 10 Prozent
des streitigen Betrages.