§ 52 PrüfbV 2015 - Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:
- 1.
§ 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes, - 2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung, - 3.
§ 27 des Pfandbriefgesetzes, - 4.
§ 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie - 5.
§ 28 des Pfandbriefgesetzes.
(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:
- 1.
bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung, - 2.
bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie - 3.
bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.