(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2) Soweit Werte von
- 1.
Darlehen und Hypothekenforderungen, - 2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen, - 3.
Aktien oder - 4.
Anleihen