Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
- 1.
die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, - 2.
die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, - 3.
die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, - 4.
die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve, - 5.
verwendete Übergangsmaßnahmen, - 6.
die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, - 7.
verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und - 8.
die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.