(1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, - 2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, - 3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
- 1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft, - 2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, - 3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, - 4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
Anwälte zum PStG
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