§ 77 PStG - Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

(1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.

(2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

Anwälte zum PStG

Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt
Rechtsanwalt Martin Weinhardt 84111 Salt Lake City
Profil-Bild Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez 1000, 507 Panama-Stadt