Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung
- 1.
die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2), - 2.
die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie - 3.
die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).