§ 40 PsychThApprO - Niederschrift

(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.