PsychThG 2020 - Psychotherapeutengesetz
- Abschnitt 1Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 1 PsychThG 2020 - Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- § 2 PsychThG 2020 - Erteilung der Approbation
- § 3 PsychThG 2020 - Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- § 4 PsychThG 2020 - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 5 PsychThG 2020 - Rücknahme, Widerruf und Ruhen
- § 6 PsychThG 2020 - Verzicht
- Abschnitt 2Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
- § 7 PsychThG 2020 - Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
- § 8 PsychThG 2020 - Wissenschaftlicher Beirat
- § 9 PsychThG 2020 - Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
- § 10 PsychThG 2020 - Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
- Abschnitt 3Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11 PsychThG 2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- § 12 PsychThG 2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- § 13 PsychThG 2020 - Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- Abschnitt 4Erbringen von Dienstleistungen
- § 14 PsychThG 2020 - Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- § 15 PsychThG 2020 - Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 16 PsychThG 2020 - Rechte und Pflichten
- § 17 PsychThG 2020 - Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 18 PsychThG 2020 - Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 19 PsychThG 2020 - Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 5Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 6Aufgaben und Zuständigkeiten
- Abschnitt 7Übergangsvorschriften, Bestandsschutz