(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung - a)
Schneidwerkzeuge oder - b)
Zerspanwerkzeuge sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation, - 3.
Auswählen und Behandeln von Materialien, - 4.
Einrichten von Werkzeugmaschinen, - 5.
Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen, - 6.
Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind:
- 1.
Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen, - 2.
Schleifen, - 3.
Prüfen und Nachbereiten, - 4.
Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und - 5.
Herstellen von Schneidwerkzeugen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:
- 1.
Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten, - 2.
Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten, - 3.
Schleifen, - 4.
Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und - 5.
Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie - 4.
Umweltschutz.