§ 3 RAG 1983 - Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.