§ 3 RAG 1984 - Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.