§ 6 RAG 1984 - Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten  
  26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  26.590 Deutsche Mark.