(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.
(2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- 1.
ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist, - 2.
die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist, - 3.
ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder - 4.
sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.