Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
- 1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis, - 2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und - 3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.