Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und - 2
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).