Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
- 1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, - 2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen, - 3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen, - 4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, - 5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, - 6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.