Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird; - 2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen - a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile; - b)
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden; - c)
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer; - d)
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Anwälte zum RechVersV
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