Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
- 1.
den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus, - 2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2, - 3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1, - 4.
der Eingabe der zu speichernden Daten, - 5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, - 6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage, - 7.
Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und - 8.
der Protokollierung.