§ 2 ReHV - Entstandene Energiekosten

(1) Die entstandenen Energiekosten im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Verbrauch von Strom, Gas, Fernwärme und anderen Brennstoffarten, insbesondere Heizöl, Pellets und Flüssiggas, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr in der Einrichtung tatsächlich entstanden sind, abzüglich gewährter Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. Zur Berechnung der Aufwendungen sind näherungsweise Schätzungen zulässig, sofern anteilige Verbrauchswerte und deren Energiekosten nicht vorliegen.

(2) Bei der Berechnung der Energiekosten sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht werden. Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.

(3) Zusätzlich zu § 36a Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie zu berücksichtigen.

(4) Liegt der Betriebsbeginn einer Einrichtung nach dem 1. Januar 2021, so sind die entstandenen Energiekosten ihres Rumpfjahres 2021 auf das gesamte Kalenderjahr 2021 hochzurechnen.

(5) Sind wegen des Betriebsbeginns einer Einrichtung nach dem 31. Dezember 2021 keine Energiekosten im Jahr 2021 angefallen, ist eine Differenz im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht festzustellen und daher ein Zuschuss ausgeschlossen.